Kündigungsschutz trotz fehlender Kenntnis des Vermieters vom hängigen Verfahren
Ein Mieter geniesst Kündigungsschutz bereits ab dem Tag der Absendung seines Schlichtungsbegehrens. Eine vermieterseitige Kündigung, welche versandt wird, bevor der Vermieter Kenntnis vom Schlichtungsverfahren erhält, ist anfechtbar und gemäss Art. 271a Abs. 1 OR missbräuchlich.